Gesetzliche Bestimmungen und Normen:
Unfallverhütungsvorschrift
DGUV Information 208-022, Türen und Tore
(Abschnitt 8.3):
“Bei Brandschutztoren, die im Alarmfall mit einem mechanischen Kraftspeicher (beispielsweise Schwerkraft) ohne Kraftbegrenzung schließen, ist ein akustisches Signal vorgeschrieben (DIN EN 12604 „Tore – Mechanische Aspekte – Anforderungen“).”
Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2022 (MVV-TB)
MVV TB vom 17.04.2023, Ausgabe 2023/1, Punkt 5.1.6.6.:
“Schiebe-, Hub- und Rollabschlüsse sind mit einer
audiovisuellen Warnanlage auszurüsten, die das Schließen ankündigt.”
Neue Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2023
DIN EN 12604 Tore – Mechanische Aspekte
laut DIN EN 12604 Tore – Mechanische Aspekte – Fassung
EN 12604: 2017 darf
bei Toren, welche ausschließlich durch Schwerkraft geschlossen werden,
– die Betriebsgeschwindigkeit von 0,3m/s nicht überschritten werden
– bzw. darf die Krafteinwirkung 200N nicht übersteigen.
Ist dies nicht möglich, muss am Tor eine audiovisuelle Warneinrichtung
angebracht werden, die einsetzt, wenn das Tor beginnt sich zu
schließen.
Das Schließen einer Tür, eines Tores oder Brandschutz- bzw. Rauchvorhanges, welcher oben genannte Anforderungen überschreitet, muss also optisch und akustisch signalisiert werden.
Dies gilt natürlich auch für das Schließen bei Stromausfall.